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Erweiterung des Vorstandes


Dieser Vorschlag möchte den Vorstand erweitern bzw, vergrößern. Es soll einen stellvertretenden Schatzmeister sowie bis zu 4 Beisitzer geben.

Der stellvertretende Schatzmeister ist wichtig da dem Schatzmeister (genau wie dem Vorsitzenden) eine besondere Verantwortung zukommt. Kann dieser seinen Aufgaben nicht nachkommen ist der Kreisverband stark gefährdet. Mit einem stellvertretenden Schatzmeister haben wir die Chance einen Ausfall besser zu verkraften.

Die Erweiterung auf bis zu 4 Beisitzer hat den Grund, dass damit aktive Piraten auch an den Entscheidungen beteiligt werden und diese dadurch von einer breiteren Basis getragen werden. Weiterhin motiviert die Mitgliedschaft im Vorstand evtl. dazu aktiver zu sein.


Diskussionen

  • Das sehe ich ganz genauso. Ein Amt macht einen nicht wichtiger. Ich rede da aus eigener Erfahrung: vor vielen Jahren habe ich mal zum Landesvorsitzenden der Schüler-Union in NRW geschafft. Mein damaliger Geschäftsführer was Ansgar (Guido Karl Johannes) Heveling, der ja bekanntlich inzwischen MdB ist mit ein paar spannenden Positionen. Und im Kreisverband der JU, in der ich Mitglied war, hat sich Günter Krings zum stellv. Vorsitzenden der CDU-Fraktion hoch gedient. Man sieht also, dass auch Leute ohne den Superstatus Einfluss gewinnen können. Joah, Ronald Pofalla, mit dem ich vor langer Zeit mal in nem Bus auf dem Weg zu nem Landesparteitag in NRW unter Alkoholeinfluss die "Internationale" gegröhlt habe, hat es ja auch geschafft ;) Man stelle sich dieses Bild mal vor... ;) Hermännchen Gröhe war da übrigens auch an Bord... Na, sowas. Genau übrigens wie Gero Furchheim aus Neuss, der ja nach wie vor als Enfant terrible in der CDU gilt, weil er sich schon damals zu seinem Schwulsein bekannt hat und seitdem ein unfassbares Gedisse erdulden musste, nicht nur politisch, sondern auch privat.

  • Ich sehe nicht die Notwendigkeit eines großen Vorstandes. Bei den Piraten kann man mitmachen, ohne ein Amt zu haben. Eine Aktivität von Vorständen kann man nicht mit Notfall-Lösungen herstellen.

Versionen


  • 1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
    2 Piratenpatei Deutschland
    3 In der Fassung vom 23.07.2011
    4
    5 § 1 - Name und Sitz
    6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend
    7 KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
    8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
    9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen
    10 Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis
    11 Fürth.
    12 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei
    13 Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die
    14 offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN
    15 Fürth".
    16 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
    17
    18 § 2 - Mitgliedschaft
    19 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
    20 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
    21 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
    22
    23 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
    24 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    25 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    26
    27 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
    28 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    29 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    30
    31 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
    32 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    33 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    34
    35 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
    36 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    37 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    38
    39 § 7 - Gliederung
    40 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
    41 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
    42 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
    43 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß
    44 der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden
    45 Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur
    46 Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des
    47 bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der
    48 Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
    49 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
    50 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
    51 unterliegt den Fristenregelungen der
    52 Satzungsänderungsanträge.
    53
    54 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
    55 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
    56 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
    57 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
    58 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
    59
    60 § 9 - Organe des Kreisverbandes
    61 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
    62 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
    63 Gründungsversammlung.
    64
    65 § 9A - Der Vorstand
    66 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
    67 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
    68 Schatzmeister. Weiterhin kann der Vorstand um einen
    69 stellvertretenden Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern
    70 erweitert werden.
    71 § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner
    72 Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen
    73 stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den
    74 Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender
    75 Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt
    76 die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der
    77 Parteiorgane.
    78 § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
    79 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
    80 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
    81 § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
    82 mindestens einmal im Quartal zusammen.
    83 § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
    84 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
    85 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
    86 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
    87 § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
    88 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a.
    89 Regelungen zu:
    90 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    91 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden
    92 Vorstandes
    93 - Dokumentationswesen der Versammlungen
    94 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen
    95 Versammlungen
    96 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
    97 § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
    98 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
    99 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
    100 veröffentlicht diesen angemessen.
    101
    102 § 9B - Mitgliederversammlung
    103 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
    104 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
    105 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
    106 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
    107 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
    108 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
    109 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
    110 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
    111 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
    112 Mitglieder des KV anwesend sind.
    113 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
    114 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
    115 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung
    116 unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
    117 anberaumen.
    118
    119 § 9C - Kreisparteitag
    120 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
    121 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
    122 Kreisverbandes.
    123 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
    124 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13
    125 Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
    126 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
    127 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt
    128 jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch
    129 per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen.
    130 Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
    131 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe,
    132 wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
    133 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
    134 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
    135 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
    136 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
    137
    138 § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung
    139 für Wahlen zu Volksvertretungen
    140
    141 § 10A – Gebietsverband
    142 § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet
    143 eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser
    144 Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken
    145 sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann
    146 ist der nächst höhere Gebietsverband für die
    147 Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen
    148 satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig
    149 umfasst.
    150 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
    151 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
    152 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
    153 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
    154 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
    155 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
    156 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine
    157 angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
    158 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
    159 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten
    160 als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
    161
    162
    163 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
    164 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei
    165 für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
    166 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
    167 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
    168 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
    169 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
    170 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
    171 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
    172 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
    173 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
    174 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
    175 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
    176 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
    177 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
    178 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
    179 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann
    180 auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben
    181 Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind
    182 die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
    183 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
    184 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
    185 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
    186 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
    187 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
    188 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
    189 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    190 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
    191 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet
    192 sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
    193 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
    194 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
    195 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
    196 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
    197 Nominierungswahlen teilnehmen.
    198
    199 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
    200 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
    201 mindestens enthalten:
    202 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
    203 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
    204 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
    205 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
    206 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
    207 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
    208 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
    209 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
    210 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
    211 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
    212 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
    213 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
    214 sowie seine Geschäftsordnung.
    215
    216 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
    217 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
    218 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
    219 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
    220 Piratenpartei Deutschland übernommen.
    221 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten
    222 des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für
    223 Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet
    224 werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3
    225 Mehrheit benötigt.
    226 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
    227 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
    228 Kreisparteitages eingereicht werden.
    229
    230 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
    231 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
    232 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
    233
    234 § 13 - Parteiämter
    235 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
    236 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
    237 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
    238 ausgeschlossen.
    239
    240 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
    241 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
    242 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
    243 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
    244 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
    245 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
    246 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
    247 Deutschland
    248 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
    249 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
    250 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben
    251 davon unberührt.

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