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Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
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Piratenpatei Deutschland |
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In der Fassung vom 23.07.2011 |
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§ 1 - Name und Sitz |
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§ 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend |
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KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
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Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
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§ 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen |
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Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis |
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Fürth. |
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§ 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei |
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Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die |
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offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN |
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Fürth". |
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§ 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
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§ 2 - Mitgliedschaft |
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§ 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
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Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
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dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
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§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
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§ 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
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§ 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
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§ 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 6 - Ordnungsmaßnahmen |
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§ 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 7 - Gliederung |
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§ 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
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Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
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sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
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§ 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß |
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der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden |
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Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur |
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Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des |
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bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der |
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Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt. |
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§ 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
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Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
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unterliegt den Fristenregelungen der |
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Satzungsänderungsanträge. |
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§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
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§ 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
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übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
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Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
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Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
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§ 9 - Organe des Kreisverbandes |
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§ 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
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Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
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Gründungsversammlung. |
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§ 9A - Der Vorstand |
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§ 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
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Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
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Schatzmeister. Weiterhin kann der Vorstand um einen |
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stellvertretenden Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern |
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erweitert werden. |
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§ 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner |
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Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen |
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stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den |
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Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender |
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Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt |
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die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der |
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Parteiorgane. |
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§ 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
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Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
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Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
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§ 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
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mindestens einmal im Quartal zusammen. |
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§ 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
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Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
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die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
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Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
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§ 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
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veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. |
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Regelungen zu: |
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- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
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- Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden |
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Vorstandes |
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- Dokumentationswesen der Versammlungen |
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- Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen |
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Versammlungen |
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- Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
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§ 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
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formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
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Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
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veröffentlicht diesen angemessen. |
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§ 9B - Mitgliederversammlung |
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§ 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
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zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
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Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
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eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
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politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
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finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
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Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
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Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
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beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
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Mitglieder des KV anwesend sind. |
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§ 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
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der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
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beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung |
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unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
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anberaumen. |
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§ 9C - Kreisparteitag |
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§ 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
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Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
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Kreisverbandes. |
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§ 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
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der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 |
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Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
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Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
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stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt |
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jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch |
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per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. |
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Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
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vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, |
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wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
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enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
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die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
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Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
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Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
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§ 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung |
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für Wahlen zu Volksvertretungen |
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§ 10A – Gebietsverband |
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§ 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet |
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eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser |
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Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken |
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sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann |
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ist der nächst höhere Gebietsverband für die |
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Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen |
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satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig |
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umfasst. |
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§ 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
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gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
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höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
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Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
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Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
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Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
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erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine |
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angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. |
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§ 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
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Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten |
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als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
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§ 10B – Nominierungs-Versammlungen |
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§ 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei |
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für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
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öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
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beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
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Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
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insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
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Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
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Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
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dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
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der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
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der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
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entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
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über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
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§ 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
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Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
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öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann |
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auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben |
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Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind |
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die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
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welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
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Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
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und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
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Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
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§ 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
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demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
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wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
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auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
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Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet |
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sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
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§ 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
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eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
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ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
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ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
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Nominierungswahlen teilnehmen. |
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§ 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
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§ 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
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mindestens enthalten: |
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§ 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
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§ 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
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§ 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
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§ 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
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§ 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
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§ 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
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Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
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unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
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versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
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der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
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§ 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
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sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
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sowie seine Geschäftsordnung. |
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§ 11 - Satzungs- und Programmänderung |
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§ 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
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Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
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§ 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
220 |
Piratenpartei Deutschland übernommen. |
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§ 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten |
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des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für |
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Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet |
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werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 |
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Mehrheit benötigt. |
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§ 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
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Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
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Kreisparteitages eingereicht werden. |
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230 |
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung |
231 |
§ 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
232 |
Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
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234 |
§ 13 - Parteiämter |
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§ 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
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Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
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Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
238 |
ausgeschlossen. |
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240 |
§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
241 |
§ 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
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PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
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widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
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übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
245 |
§ 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
246 |
§ 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
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Deutschland |
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§ 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
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Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
250 |
§ 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben |
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davon unberührt. |
MrScoville
Das sehe ich ganz genauso. Ein Amt macht einen nicht wichtiger. Ich rede da aus eigener Erfahrung: vor vielen Jahren habe ich mal zum Landesvorsitzenden der Schüler-Union in NRW geschafft. Mein damaliger Geschäftsführer was Ansgar (Guido Karl Johannes) Heveling, der ja bekanntlich inzwischen MdB ist mit ein paar spannenden Positionen. Und im Kreisverband der JU, in der ich Mitglied war, hat sich Günter Krings zum stellv. Vorsitzenden der CDU-Fraktion hoch gedient. Man sieht also, dass auch Leute ohne den Superstatus Einfluss gewinnen können. Joah, Ronald Pofalla, mit dem ich vor langer Zeit mal in nem Bus auf dem Weg zu nem Landesparteitag in NRW unter Alkoholeinfluss die "Internationale" gegröhlt habe, hat es ja auch geschafft ;) Man stelle sich dieses Bild mal vor... ;) Hermännchen Gröhe war da übrigens auch an Bord... Na, sowas. Genau übrigens wie Gero Furchheim aus Neuss, der ja nach wie vor als Enfant terrible in der CDU gilt, weil er sich schon damals zu seinem Schwulsein bekannt hat und seitdem ein unfassbares Gedisse erdulden musste, nicht nur politisch, sondern auch privat.