Version: "Erweiterung des Vorstandes"
1 | Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
2 | Piratenpatei Deutschland |
3 | In der Fassung vom 23.07.2011 |
4 | |
5 | § 1 - Name und Sitz |
6 | § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV |
7 | genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
8 | Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
9 | § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen |
10 | der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth. |
11 | § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland |
12 | Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung |
13 | des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth". |
14 | § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
15 | |
16 | § 2 - Mitgliedschaft |
17 | § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
18 | Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
19 | dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
20 | |
21 | § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
22 | § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
23 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
24 | |
25 | § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
26 | § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
27 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
28 | |
29 | § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
30 | § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
31 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
32 | |
33 | § 6 - Ordnungsmaßnahmen |
34 | § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
35 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
36 | |
37 | § 7 - Gliederung |
38 | § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
39 | Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
40 | sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
41 | § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der |
42 | stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in |
43 | 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener |
44 | Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend |
45 | weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand |
46 | kommissarisch im Amt. |
47 | § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
48 | Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
49 | unterliegt den Fristenregelungen der |
50 | Satzungsänderungsanträge. |
51 | |
52 | § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
53 | § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
54 | übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
55 | Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
56 | Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
57 | |
58 | § 9 - Organe des Kreisverbandes |
59 | § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
60 | Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
61 | Gründungsversammlung. |
62 | |
63 | § 9A - Der Vorstand |
64 | § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
65 | Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
66 | Schatzmeister. Weiterhin kann der Vorstand um einen |
67 | stellvertretenden Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern |
68 | erweitert werden. |
69 | § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte |
70 | einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen |
71 | stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den |
72 | Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender |
73 | Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt |
74 | die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. |
75 | § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
76 | Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
77 | Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
78 | § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
79 | mindestens einmal im Quartal zusammen. |
80 | § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
81 | Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
82 | die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
83 | Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
84 | § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
85 | veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen |
86 | zu: |
87 | - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
88 | - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes |
89 | - Dokumentationswesen der Versammlungen |
90 | - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen |
91 | - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
92 | § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
93 | formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
94 | Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
95 | veröffentlicht diesen angemessen. |
96 | |
97 | § 9B - Mitgliederversammlung |
98 | § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
99 | zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
100 | Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
101 | eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
102 | politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
103 | finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
104 | Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
105 | Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
106 | beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
107 | Mitglieder des KV anwesend sind. |
108 | § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
109 | der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
110 | beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter |
111 | Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
112 | anberaumen. |
113 | |
114 | § 9C - Kreisparteitag |
115 | § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
116 | Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
117 | Kreisverbandes. |
118 | § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
119 | der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate |
120 | betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
121 | Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
122 | stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes |
123 | Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per |
124 | E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die |
125 | Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
126 | vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo |
127 | weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
128 | enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
129 | die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
130 | Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
131 | Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
132 | |
133 | § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung |
134 | für Wahlen zu Volksvertretungen |
135 | |
136 | § 10A – Gebietsverband |
137 | § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines |
138 | Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser |
139 | Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken |
140 | sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann |
141 | ist der nächst höhere Gebietsverband für die |
142 | Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes |
143 | Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. |
144 | § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
145 | gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
146 | höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
147 | Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
148 | Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
149 | Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
150 | erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene |
151 | Zahl von Assistenten beizugeben. |
152 | § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
153 | Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als |
154 | Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
155 | |
156 | § 10B – Nominierungs-Versammlungen |
157 | § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für |
158 | Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
159 | öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
160 | beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
161 | Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
162 | insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
163 | Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
164 | Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
165 | dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
166 | der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
167 | der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
168 | entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
169 | über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
170 | § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
171 | Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
172 | öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch |
173 | wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag |
174 | stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die |
175 | Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
176 | welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
177 | Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
178 | und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
179 | Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
180 | § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
181 | demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
182 | wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
183 | auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
184 | Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich |
185 | nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
186 | § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
187 | eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
188 | ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
189 | ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
190 | Nominierungswahlen teilnehmen. |
191 | |
192 | § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
193 | § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
194 | mindestens enthalten: |
195 | § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
196 | § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
197 | § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
198 | § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
199 | § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
200 | § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
201 | Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
202 | unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
203 | versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
204 | der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
205 | § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
206 | sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
207 | sowie seine Geschäftsordnung. |
208 | |
209 | § 11 - Satzungs- und Programmänderung |
210 | § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
211 | Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
212 | § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
213 | Piratenpartei Deutschland übernommen. |
214 | § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des |
215 | Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen |
216 | bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur |
217 | Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt. |
218 | § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
219 | Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
220 | Kreisparteitages eingereicht werden. |
221 | |
222 | § 12 - Auflösung und Verschmelzung |
223 | § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
224 | Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
225 | |
226 | § 13 - Parteiämter |
227 | § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
228 | Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
229 | Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
230 | ausgeschlossen. |
231 | |
232 | § 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
233 | § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
234 | PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
235 | widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
236 | übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
237 | § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
238 | § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
239 | Deutschland |
240 | § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
241 | Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
242 | § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon |
243 | unberührt. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
2 | Piratenpatei Deutschland |
3 | In der Fassung vom 23.07.2011 |
4 | |
5 | § 1 - Name und Sitz |
6 | § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend |
7 | KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
8 | Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
9 | § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen |
10 | Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis |
11 | Fürth. |
12 | § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei |
13 | Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die |
14 | offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN |
15 | Fürth". |
16 | § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
17 | |
18 | § 2 - Mitgliedschaft |
19 | § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
20 | Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
21 | dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
22 | |
23 | § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
24 | § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
25 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
26 | |
27 | § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
28 | § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
29 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
30 | |
31 | § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
32 | § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
33 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
34 | |
35 | § 6 - Ordnungsmaßnahmen |
36 | § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
37 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
38 | |
39 | § 7 - Gliederung |
40 | § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
41 | Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
42 | sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
43 | § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß |
44 | der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden |
45 | Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur |
46 | Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des |
47 | bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der |
48 | Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt. |
49 | § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
50 | Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
51 | unterliegt den Fristenregelungen der |
52 | Satzungsänderungsanträge. |
53 | |
54 | § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
55 | § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
56 | übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
57 | Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
58 | Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
59 | |
60 | § 9 - Organe des Kreisverbandes |
61 | § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
62 | Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
63 | Gründungsversammlung. |
64 | |
65 | § 9A - Der Vorstand |
66 | § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
67 | Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
68 | Schatzmeister. Weiterhin kann der Vorstand um einen |
69 | stellvertretenden Schatzmeister und bis zu |
70 | Beisitzern erweitert werden. |
71 | § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner |
72 | Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen |
73 | stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den |
74 | Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender |
75 | Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt |
76 | die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der |
77 | Parteiorgane. |
78 | § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
79 | Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
80 | Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
81 | § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
82 | mindestens einmal im Quartal zusammen. |
83 | § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
84 | Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
85 | die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
86 | Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
87 | § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
88 | veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. |
89 | Regelungen zu: |
90 | - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
91 | - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden |
92 | Vorstandes |
93 | - Dokumentationswesen der Versammlungen |
94 | - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen |
95 | Versammlungen |
96 | - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
97 | § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
98 | formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
99 | Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
100 | veröffentlicht diesen angemessen. |
101 | |
102 | § 9B - Mitgliederversammlung |
103 | § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
104 | zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
105 | Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
106 | eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
107 | politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
108 | finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
109 | Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
110 | Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
111 | beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
112 | Mitglieder des KV anwesend sind. |
113 | § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
114 | der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
115 | beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung |
116 | unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
117 | anberaumen. |
118 | |
119 | § 9C - Kreisparteitag |
120 | § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
121 | Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
122 | Kreisverbandes. |
123 | § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
124 | der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 |
125 | Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
126 | Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
127 | stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt |
128 | jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch |
129 | per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. |
130 | Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
131 | vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, |
132 | wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
133 | enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
134 | die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
135 | Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
136 | Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
137 | |
138 | § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung |
139 | für Wahlen zu Volksvertretungen |
140 | |
141 | § 10A – Gebietsverband |
142 | § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet |
143 | eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser |
144 | Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken |
145 | sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann |
146 | ist der nächst höhere Gebietsverband für die |
147 | Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen |
148 | satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig |
149 | umfasst. |
150 | § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
151 | gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
152 | höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
153 | Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
154 | Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
155 | Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
156 | erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine |
157 | angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. |
158 | § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
159 | Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten |
160 | als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
161 | |
162 | |
163 | § 10B – Nominierungs-Versammlungen |
164 | § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei |
165 | für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
166 | öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
167 | beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
168 | Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
169 | insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
170 | Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
171 | Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
172 | dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
173 | der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
174 | der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
175 | entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
176 | über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
177 | § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
178 | Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
179 | öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann |
180 | auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben |
181 | Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind |
182 | die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
183 | welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
184 | Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
185 | und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
186 | Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
187 | § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
188 | demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
189 | wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
190 | auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
191 | Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet |
192 | sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
193 | § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
194 | eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
195 | ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
196 | ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
197 | Nominierungswahlen teilnehmen. |
198 | |
199 | § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
200 | § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
201 | mindestens enthalten: |
202 | § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
203 | § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
204 | § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
205 | § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
206 | § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
207 | § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
208 | Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
209 | unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
210 | versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
211 | der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
212 | § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
213 | sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
214 | sowie seine Geschäftsordnung. |
215 | |
216 | § 11 - Satzungs- und Programmänderung |
217 | § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
218 | Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
219 | § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
220 | Piratenpartei Deutschland übernommen. |
221 | § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten |
222 | des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für |
223 | Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet |
224 | werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 |
225 | Mehrheit benötigt. |
226 | § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
227 | Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
228 | Kreisparteitages eingereicht werden. |
229 | |
230 | § 12 - Auflösung und Verschmelzung |
231 | § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
232 | Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
233 | |
234 | § 13 - Parteiämter |
235 | § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
236 | Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
237 | Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
238 | ausgeschlossen. |
239 | |
240 | § 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
241 | § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
242 | PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
243 | widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
244 | übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
245 | § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
246 | § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
247 | Deutschland |
248 | § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
249 | Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
250 | § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben |
251 | davon unberührt. |