Beschluss: (SA) Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land

Originalversion

1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
2 Piratenpatei Deutschland
3 In der Fassung vom 23.07.2011
4
5 § 1 - Name und Sitz
6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV
7 genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen
10 der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth.
11 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland
12 Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung
13 des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth".
14 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
15
16 § 2 - Mitgliedschaft
17 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
18 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
19 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
20
21 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
22 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
23 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
24
25 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
26 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
27 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
28
29 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
30 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
31 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
32
33 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
34 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
35 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
36
37 § 7 - Gliederung
38 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
39 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
40 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
41 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der
42 stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in
43 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener
44 Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend
45 weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand
46 kommissarisch im Amt.
47 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
48 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
49 unterliegt den Fristenregelungen der
50 Satzungsänderungsanträge.
51
52 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
53 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
54 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
55 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
56 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
57
58 § 9 - Organe des Kreisverbandes
59 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
60 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
61 Gründungsversammlung.
62
63 § 9A - Der Vorstand
64 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
65 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
66 Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer.
67 § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte
68 einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen
69 stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den
70 Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender
71 Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt
72 die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
73 § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
74 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
75 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
76 § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
77 mindestens einmal im Quartal zusammen.
78 § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
79 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
80 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
81 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
82 § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
83 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen
84 zu:
85 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
86 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes
87 - Dokumentationswesen der Versammlungen
88 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen
89 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
90 § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
91 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
92 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
93 veröffentlicht diesen angemessen.
94
95 § 9B - Mitgliederversammlung
96 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
97 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
98 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
99 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
100 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
101 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
102 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
103 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
104 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
105 Mitglieder des KV anwesend sind.
106 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
107 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
108 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter
109 Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
110 anberaumen.
111
112 § 9C - Kreisparteitag
113 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
114 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
115 Kreisverbandes.
116 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
117 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate
118 betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
119 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
120 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes
121 Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per
122 E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die
123 Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
124 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo
125 weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
126 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
127 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
128 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
129 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
130
131 § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung
132 für Wahlen zu Volksvertretungen
133
134 § 10A – Gebietsverband
135 § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines
136 Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser
137 Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken
138 sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann
139 ist der nächst höhere Gebietsverband für die
140 Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes
141 Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
142 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
143 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
144 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
145 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
146 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
147 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
148 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene
149 Zahl von Assistenten beizugeben.
150 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
151 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als
152 Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
153
154 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
155 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für
156 Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
157 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
158 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
159 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
160 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
161 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
162 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
163 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
164 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
165 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
166 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
167 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
168 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
169 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
170 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch
171 wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag
172 stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die
173 Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
174 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
175 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
176 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
177 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
178 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
179 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
180 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
181 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
182 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich
183 nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
184 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
185 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
186 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
187 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
188 Nominierungswahlen teilnehmen.
189
190 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
191 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
192 mindestens enthalten:
193 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
194 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
195 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
196 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
197 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
198 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
199 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
200 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
201 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
202 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
203 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
204 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
205 sowie seine Geschäftsordnung.
206
207 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
208 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
209 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
210 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
211 Piratenpartei Deutschland übernommen.
212 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des
213 Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen
214 bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur
215 Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
216 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
217 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
218 Kreisparteitages eingereicht werden.
219
220 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
221 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
222 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
223
224 § 13 - Parteiämter
225 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
226 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
227 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
228 ausgeschlossen.
229
230 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
231 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
232 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
233 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
234 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
235 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
236 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
237 Deutschland
238 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
239 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
240 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon
241 unberührt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
2 Piratenpatei Deutschland
3 In der Fassung vom 23.07.2011
4
5 § 1 - Name und Sitz
6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV
7 genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen
10 der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth.
11 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland
12 Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung
13 des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth".
14 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
15
16 § 2 - Mitgliedschaft
17 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
18 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
19 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
20
21 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
22 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
23 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
24
25 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
26 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
27 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
28
29 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
30 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
31 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
32
33 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
34 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
35 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
36
37 § 7 - Gliederung
38 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
39 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
40 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
41 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der
42 stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in
43 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener
44 Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend
45 weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand
46 kommissarisch im Amt.
47 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
48 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
49 unterliegt den Fristenregelungen der
50 Satzungsänderungsanträge.
51
52 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
53 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
54 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
55 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
56 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
57
58 § 9 - Organe des Kreisverbandes
59 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
60 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
61 Gründungsversammlung.
62
63 § 9A - Der Vorstand
64 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
65 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
66 Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer.
67 § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte
68 einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen
69 stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den
70 Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender
71 Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt
72 die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
73 § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
74 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
75 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
76 § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
77 mindestens einmal im Quartal zusammen.
78 § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
79 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
80 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
81 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
82 § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
83 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen
84 zu:
85 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
86 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes
87 - Dokumentationswesen der Versammlungen
88 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen
89 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
90 § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
91 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
92 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
93 veröffentlicht diesen angemessen.
94
95 § 9B - Mitgliederversammlung
96 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
97 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
98 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
99 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
100 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
101 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
102 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
103 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
104 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
105 Mitglieder des KV anwesend sind.
106 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
107 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
108 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter
109 Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
110 anberaumen.
111
112 § 9C - Kreisparteitag
113 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
114 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
115 Kreisverbandes.
116 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
117 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate
118 betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
119 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
120 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes
121 Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per
122 E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die
123 Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
124 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo
125 weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
126 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
127 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
128 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
129 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
130
131 § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung
132 für Wahlen zu Volksvertretungen
133
134 § 10A – Gebietsverband
135 § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines
136 Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser
137 Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken
138 sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann
139 ist der nächst höhere Gebietsverband für die
140 Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes
141 Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
142 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
143 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
144 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
145 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
146 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
147 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
148 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene
149 Zahl von Assistenten beizugeben.
150 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
151 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als
152 Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
153
154 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
155 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für
156 Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
157 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
158 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
159 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
160 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
161 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
162 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
163 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
164 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
165 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
166 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
167 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
168 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
169 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
170 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch
171 wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag
172 stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die
173 Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
174 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
175 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
176 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
177 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
178 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
179 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
180 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
181 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
182 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich
183 nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
184 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
185 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
186 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
187 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
188 Nominierungswahlen teilnehmen.
189
190 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
191 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
192 mindestens enthalten:
193 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
194 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
195 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
196 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
197 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
198 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
199 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
200 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
201 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
202 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
203 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
204 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
205 sowie seine Geschäftsordnung.
206
207 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
208 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
209 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
210 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
211 Piratenpartei Deutschland übernommen.
212 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des
213 Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen
214 bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur
215 Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
216 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
217 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
218 Kreisparteitages eingereicht werden.
219
220 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
221 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
222 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
223
224 § 13 - Parteiämter
225 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
226 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
227 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
228 ausgeschlossen.
229
230 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
231 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
232 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
233 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
234 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
235 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
236 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
237 Deutschland
238 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
239 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
240 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon
241 unberührt.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.