+5

SA: Keine geschäftsführenden Vorsitzenden


In der Satzung §9s(2) wird ein geschäftsführender Vorstand festgeschrieben. Dadurch bekommen einige Vorstandsmitglieder das besondere Privileg zur rechtlichen Vertretung des gesammten Vorstandes.

Der jetzige Vorstand (seit KPT20121.1) stellt folgenden Antrag an den nächsten KPT: §9a(2) ist ersatzlos zu streichen.

siehe: Protokoll vom 22.05.12


Diskussionen

  • delphiN ist dafür
    +1

    Durch einen geschäftsführender Vorstand entsteht ein "Zwei-Klassen Vorstand", in dem bestimmte Mitgleider mehr Rechte haben als die anderen. Wenn der g.V. also keinen Vorteil und nur Nachteile hat ist er abzulehnen.

  • delphiN ist dafür
    +1

    Ein geschäftsführender Vorstand ist z.B. dann sinnvoll, wenn ein Konto zu eröffnen ist, dann müsste nämlich jedes einzelne Mitglied des Vorstands den Vertrag unterschreiben. Die Praxis hat gezeigt, daß jede Bank unterschiedliche Anforderungen hat und ein geschäftsführender Vorstand dort keine Vorteile bietet.

  • ImmerNurWollen ist dafür
    +1

    Ist in der GO geregelt, oder? Die gebt ihr euch ja eh selbst, bzw. könnt sie jederzeit ändern.

    • Steht so in der Satzung. In der alten GO gab es dazu auch einen Teil. Wir wollen in Zukunft komplett auf den geschäftsführenden Vorstand verzichten daher haben wir es nicht in die GO aufgenommen und wollen es nun auch aus der Satzung streichen.

      • Doof. Satzung kann ja nur vom KPT mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Da habe ich geschlafen, sonst hätte ich einen entsprechenden Antrag gestellt.... Muss ich mir mal auf ne ToDo-Liste schreiben: Satzung überarbeiten ^^

Versionen


  • 1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
    2 Piratenpatei Deutschland
    3 In der Fassung vom 23.07.2011
    4
    5 § 1 - Name und Sitz
    6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend
    7 KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
    8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
    9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen
    10 Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis
    11 Fürth.
    12 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei
    13 Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die
    14 offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN
    15 Fürth".
    16 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
    17
    18 § 2 - Mitgliedschaft
    19 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
    20 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
    21 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
    22
    23 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
    24 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    25 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    26
    27 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
    28 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    29 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    30
    31 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
    32 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    33 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    34
    35 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
    36 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    37 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    38
    39 § 7 - Gliederung
    40 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
    41 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
    42 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
    43 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß
    44 der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden
    45 Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur
    46 Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des
    47 bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der
    48 Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
    49 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
    50 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
    51 unterliegt den Fristenregelungen der
    52 Satzungsänderungsanträge.
    53
    54 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
    55 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
    56 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
    57 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
    58 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
    59
    60 § 9 - Organe des Kreisverbandes
    61 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
    62 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
    63 Gründungsversammlung.
    64
    65 § 9A - Der Vorstand
    66 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
    67 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
    68 Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer.
    69 § 9A.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
    70 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
    71 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
    72 § 9A.3 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
    73 mindestens einmal im Quartal zusammen.
    74 § 9A.4 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
    75 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
    76 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
    77 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
    78 § 9A.5 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
    79 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a.
    80 Regelungen zu:
    81 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    82 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden
    83 Vorstandes
    84 - Dokumentationswesen der Versammlungen
    85 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen
    86 Versammlungen
    87 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
    88 § 9A.6 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
    89 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
    90 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
    91 veröffentlicht diesen angemessen.
    92
    93 § 9B - Mitgliederversammlung
    94 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
    95 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
    96 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
    97 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
    98 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
    99 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
    100 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
    101 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
    102 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
    103 Mitglieder des KV anwesend sind.
    104 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
    105 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
    106 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung
    107 unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
    108 anberaumen.
    109
    110 § 9C - Kreisparteitag
    111 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
    112 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
    113 Kreisverbandes.
    114 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
    115 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13
    116 Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
    117 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
    118 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt
    119 jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch
    120 per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen.
    121 Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
    122 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe,
    123 wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
    124 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
    125 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
    126 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
    127 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
    128
    129 § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung
    130 für Wahlen zu Volksvertretungen
    131
    132 § 10A – Gebietsverband
    133 § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet
    134 eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser
    135 Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken
    136 sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann
    137 ist der nächst höhere Gebietsverband für die
    138 Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen
    139 satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig
    140 umfasst.
    141 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
    142 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
    143 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
    144 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
    145 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
    146 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
    147 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine
    148 angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
    149 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
    150 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten
    151 als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
    152
    153
    154 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
    155 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei
    156 für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
    157 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
    158 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
    159 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
    160 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
    161 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
    162 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
    163 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
    164 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
    165 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
    166 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
    167 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
    168 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
    169 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
    170 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann
    171 auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben
    172 Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind
    173 die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
    174 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
    175 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
    176 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
    177 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
    178 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
    179 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
    180 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    181 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
    182 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet
    183 sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
    184 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
    185 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
    186 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
    187 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
    188 Nominierungswahlen teilnehmen.
    189
    190 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
    191 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
    192 mindestens enthalten:
    193 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
    194 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
    195 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
    196 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
    197 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
    198 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
    199 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
    200 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
    201 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
    202 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
    203 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
    204 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
    205 sowie seine Geschäftsordnung.
    206
    207 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
    208 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
    209 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
    210 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
    211 Piratenpartei Deutschland übernommen.
    212 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten
    213 des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für
    214 Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet
    215 werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3
    216 Mehrheit benötigt.
    217 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
    218 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
    219 Kreisparteitages eingereicht werden.
    220
    221 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
    222 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
    223 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
    224
    225 § 13 - Parteiämter
    226 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
    227 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
    228 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
    229 ausgeschlossen.
    230
    231 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
    232 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
    233 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
    234 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
    235 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
    236 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
    237 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
    238 Deutschland
    239 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
    240 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
    241 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Gebietsverband für
    242 die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die
    243 Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der
    244 nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung
    245 verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das
    246 Wahlgebiet vollständig umfasst.
    247 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
    248 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
    249 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
    250 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
    251 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
    252 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
    253 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine
    254 angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
    255 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
    256 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten
    257 als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
    258
    259
    260 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
    261 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei
    262 für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
    263 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
    264 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
    265 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
    266 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
    267 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
    268 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
    269 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
    270 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
    271 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
    272 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
    273 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
    274 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
    275 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
    276 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann
    277 auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben
    278 Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind
    279 die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
    280 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
    281 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
    282 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
    283 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
    284 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
    285 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
    286 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    287 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
    288 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet
    289 sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
    290 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
    291 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
    292 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
    293 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
    294 Nominierungswahlen teilnehmen.
    295
    296 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
    297 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
    298 mindestens enthalten:
    299 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
    300 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
    301 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
    302 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
    303 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
    304 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
    305 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
    306 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
    307 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
    308 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
    309 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
    310 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
    311 sowie seine Geschäftsordnung.
    312
    313 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
    314 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
    315 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
    316 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
    317 Piratenpartei Deutschland übernommen.
    318 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten
    319 des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für
    320 Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet
    321 werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3
    322 Mehrheit benötigt.
    323 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
    324 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
    325 Kreisparteitages eingereicht werden.
    326
    327 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
    328 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
    329 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
    330
    331 § 13 - Parteiämter
    332 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
    333 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
    334 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
    335 ausgeschlossen.
    336
    337 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
    338 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
    339 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
    340 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
    341 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
    342 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
    343 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
    344 Deutschland
    345 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
    346 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
    347 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben
    348 davon unberührt.

  1. Sie können einen Vorschlag unterstützen oder ablehnen.

  2. Und ihn in Ihre Beobachtungsliste aufnehmen.

  3. Informationen über den Vorschlag einsehen...

  4. ...Schlagworte für diesen Vorschlag hinzufügen...

  5. ...oder den Vorschlag mit anderen per Facebook, Google+ oder Twitter teilen.

  6. Kommentare können Sie nicht nur bewerten...

  7. ...sondern auch dazu verfasste Antworten einsehen...

  8. ...selbst eine Antwort zu einem Argument schreiben...

  9. ... und neue Argumente einbringen.

  10. Oder aktiv den Vorschlag mitgestalten und Alternativen einbringen.