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Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
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Piratenpatei Deutschland |
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In der Fassung vom 23.07.2011 |
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§ 1 - Name und Sitz |
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§ 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend |
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KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
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Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
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§ 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen |
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Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis |
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Fürth. |
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§ 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei |
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Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die |
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offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN |
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Fürth". |
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§ 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
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§ 2 - Mitgliedschaft |
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§ 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
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Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
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dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
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23 |
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
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§ 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
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§ 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
29 |
Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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31 |
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
32 |
§ 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
33 |
Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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35 |
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen |
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§ 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
37 |
Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 7 - Gliederung |
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§ 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
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Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
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sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
43 |
§ 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß |
44 |
der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden |
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Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur |
46 |
Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des |
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bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der |
48 |
Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt. |
49 |
§ 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
50 |
Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
51 |
unterliegt den Fristenregelungen der |
52 |
Satzungsänderungsanträge. |
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54 |
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
55 |
§ 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
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übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
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Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
58 |
Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
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60 |
§ 9 - Organe des Kreisverbandes |
61 |
§ 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
62 |
Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
63 |
Gründungsversammlung. |
64 |
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65 |
§ 9A - Der Vorstand |
66 |
§ 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
67 |
Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
68 |
Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer. |
69 |
§ 9A.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
70 |
Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
71 |
Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
72 |
§ 9A.3 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
73 |
mindestens einmal im Quartal zusammen. |
74 |
§ 9A.4 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
75 |
Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
76 |
die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
77 |
Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
78 |
§ 9A.5 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
79 |
veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. |
80 |
Regelungen zu: |
81 |
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
82 |
- Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden |
83 |
Vorstandes |
84 |
- Dokumentationswesen der Versammlungen |
85 |
- Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen |
86 |
Versammlungen |
87 |
- Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
88 |
§ 9A.6 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
89 |
formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
90 |
Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
91 |
veröffentlicht diesen angemessen. |
92 |
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93 |
§ 9B - Mitgliederversammlung |
94 |
§ 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
95 |
zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
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Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
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eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
98 |
politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
99 |
finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
100 |
Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
101 |
Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
102 |
beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
103 |
Mitglieder des KV anwesend sind. |
104 |
§ 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
105 |
der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
106 |
beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung |
107 |
unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
108 |
anberaumen. |
109 |
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110 |
§ 9C - Kreisparteitag |
111 |
§ 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
112 |
Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
113 |
Kreisverbandes. |
114 |
§ 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
115 |
der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 |
116 |
Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
117 |
Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
118 |
stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt |
119 |
jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch |
120 |
per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. |
121 |
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
122 |
vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, |
123 |
wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
124 |
enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
125 |
die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
126 |
Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
127 |
Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
128 |
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129 |
§ 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung |
130 |
für Wahlen zu Volksvertretungen |
131 |
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132 |
§ 10A – Gebietsverband |
133 |
§ 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet |
134 |
eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser |
135 |
Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken |
136 |
sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann |
137 |
ist der nächst höhere Gebietsverband für die |
138 |
Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen |
139 |
satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig |
140 |
umfasst. |
141 |
§ 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
142 |
gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
143 |
höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
144 |
Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
145 |
Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
146 |
Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
147 |
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine |
148 |
angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. |
149 |
§ 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
150 |
Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten |
151 |
als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
152 |
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153 |
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154 |
§ 10B – Nominierungs-Versammlungen |
155 |
§ 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei |
156 |
für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
157 |
öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
158 |
beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
159 |
Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
160 |
insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
161 |
Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
162 |
Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
163 |
dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
164 |
der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
165 |
der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
166 |
entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
167 |
über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
168 |
§ 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
169 |
Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
170 |
öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann |
171 |
auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben |
172 |
Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind |
173 |
die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
174 |
welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
175 |
Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
176 |
und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
177 |
Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
178 |
§ 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
179 |
demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
180 |
wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
181 |
auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
182 |
Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet |
183 |
sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
184 |
§ 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
185 |
eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
186 |
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
187 |
ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
188 |
Nominierungswahlen teilnehmen. |
189 |
|
190 |
§ 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
191 |
§ 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
192 |
mindestens enthalten: |
193 |
§ 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
194 |
§ 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
195 |
§ 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
196 |
§ 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
197 |
§ 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
198 |
§ 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
199 |
Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
200 |
unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
201 |
versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
202 |
der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
203 |
§ 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
204 |
sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
205 |
sowie seine Geschäftsordnung. |
206 |
|
207 |
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung |
208 |
§ 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
209 |
Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
210 |
§ 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
211 |
Piratenpartei Deutschland übernommen. |
212 |
§ 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten |
213 |
des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für |
214 |
Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet |
215 |
werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 |
216 |
Mehrheit benötigt. |
217 |
§ 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
218 |
Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
219 |
Kreisparteitages eingereicht werden. |
220 |
|
221 |
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung |
222 |
§ 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
223 |
Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
224 |
|
225 |
§ 13 - Parteiämter |
226 |
§ 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
227 |
Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
228 |
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
229 |
ausgeschlossen. |
230 |
|
231 |
§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
232 |
§ 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
233 |
PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
234 |
widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
235 |
übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
236 |
§ 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
237 |
§ 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
238 |
Deutschland |
239 |
§ 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
240 |
Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
241 |
§ 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Gebietsverband für |
242 |
die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die |
243 |
Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der |
244 |
nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung |
245 |
verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das |
246 |
Wahlgebiet vollständig umfasst. |
247 |
§ 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
248 |
gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
249 |
höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
250 |
Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
251 |
Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
252 |
Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
253 |
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine |
254 |
angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. |
255 |
§ 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
256 |
Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten |
257 |
als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
258 |
|
259 |
|
260 |
§ 10B – Nominierungs-Versammlungen |
261 |
§ 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei |
262 |
für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
263 |
öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
264 |
beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
265 |
Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
266 |
insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
267 |
Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
268 |
Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
269 |
dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
270 |
der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
271 |
der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
272 |
entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
273 |
über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
274 |
§ 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
275 |
Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
276 |
öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann |
277 |
auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben |
278 |
Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind |
279 |
die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
280 |
welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
281 |
Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
282 |
und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
283 |
Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
284 |
§ 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
285 |
demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
286 |
wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
287 |
auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
288 |
Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet |
289 |
sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
290 |
§ 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
291 |
eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
292 |
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
293 |
ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
294 |
Nominierungswahlen teilnehmen. |
295 |
|
296 |
§ 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
297 |
§ 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
298 |
mindestens enthalten: |
299 |
§ 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
300 |
§ 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
301 |
§ 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
302 |
§ 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
303 |
§ 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
304 |
§ 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
305 |
Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
306 |
unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
307 |
versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
308 |
der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
309 |
§ 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
310 |
sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
311 |
sowie seine Geschäftsordnung. |
312 |
|
313 |
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung |
314 |
§ 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
315 |
Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
316 |
§ 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
317 |
Piratenpartei Deutschland übernommen. |
318 |
§ 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten |
319 |
des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für |
320 |
Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet |
321 |
werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 |
322 |
Mehrheit benötigt. |
323 |
§ 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
324 |
Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
325 |
Kreisparteitages eingereicht werden. |
326 |
|
327 |
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung |
328 |
§ 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
329 |
Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
330 |
|
331 |
§ 13 - Parteiämter |
332 |
§ 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
333 |
Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
334 |
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
335 |
ausgeschlossen. |
336 |
|
337 |
§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
338 |
§ 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
339 |
PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
340 |
widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
341 |
übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
342 |
§ 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
343 |
§ 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
344 |
Deutschland |
345 |
§ 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
346 |
Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
347 |
§ 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben |
348 |
davon unberührt. |
delphiN ist dafür
Durch einen geschäftsführender Vorstand entsteht ein "Zwei-Klassen Vorstand", in dem bestimmte Mitgleider mehr Rechte haben als die anderen. Wenn der g.V. also keinen Vorteil und nur Nachteile hat ist er abzulehnen.