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Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
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Piratenpatei Deutschland |
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In der Fassung vom 20.05.2012 |
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§ 1 - Name und Sitz |
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§ 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend |
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KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
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Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
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§ 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen |
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Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis |
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Fürth. |
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§ 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei |
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Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die |
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offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN |
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Fürth". |
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§ 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
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§ 2 - Mitgliedschaft |
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§ 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
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Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
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dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
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§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
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§ 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
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§ 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
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§ 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 6 - Ordnungsmaßnahmen |
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§ 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
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Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
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§ 7 - Gliederung |
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§ 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
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Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
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sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
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§ 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß |
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der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden |
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Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur |
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Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des |
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bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der |
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Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt. |
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§ 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
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Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
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unterliegt den Fristenregelungen der |
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Satzungsänderungsanträge. |
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§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
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§ 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
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übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
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Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
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Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
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§ 9 - Organe des Kreisverbandes |
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§ 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
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Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
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Gründungsversammlung. |
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§ 9A - Der Vorstand |
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§ 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
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Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
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Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer. |
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§ 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner |
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Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen |
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stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den |
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Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender |
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Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt |
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die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der |
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Parteiorgane. |
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§ 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
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Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
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Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
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§ 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
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mindestens einmal im Quartal zusammen. |
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§ 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
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Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
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die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
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Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
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§ 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
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veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. |
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Regelungen zu: |
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- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
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- Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden |
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Vorstandes |
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- Dokumentationswesen der Versammlungen |
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- Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen |
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Versammlungen |
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- Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
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§ 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
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formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
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Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
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veröffentlicht diesen angemessen. |
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§ 9B - Mitgliederversammlung |
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§ 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
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zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
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Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
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eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
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politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
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finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
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Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
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Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
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beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
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Mitglieder des KV anwesend sind. |
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§ 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
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der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
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beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung |
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unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
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anberaumen. |
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§ 9C - Kreisparteitag |
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§ 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
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Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
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Kreisverbandes. |
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§ 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
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der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 |
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Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
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Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
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stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt |
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jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch |
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per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. |
128 |
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
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vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, |
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wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
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enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
132 |
die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
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Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
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Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
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§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu |
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Volksvertretungen |
138 |
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit |
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der Piratenpartei Deutschland. |
140 |
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141 |
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung |
142 |
§ 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
143 |
Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
144 |
§ 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
145 |
Piratenpartei Deutschland übernommen. |
146 |
§ 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten |
147 |
des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für |
148 |
Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet |
149 |
werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 |
150 |
Mehrheit benötigt. |
151 |
§ 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
152 |
Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
153 |
Kreisparteitages eingereicht werden. |
154 |
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155 |
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung |
156 |
§ 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
157 |
Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
158 |
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159 |
§ 13 - Parteiämter |
160 |
§ 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
161 |
Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
162 |
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
163 |
ausgeschlossen. |
164 |
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165 |
§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
166 |
§ 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
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PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
168 |
widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
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übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
170 |
§ 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
171 |
§ 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
172 |
Deutschland |
173 |
§ 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
174 |
Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
175 |
§ 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser staatlichen |
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Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
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Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
178 |
Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
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erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine |
180 |
angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. |
181 |
§ 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
182 |
Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten |
183 |
als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
184 |
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185 |
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186 |
§ 10B – Nominierungs-Versammlungen |
187 |
§ 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei |
188 |
für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
189 |
öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
190 |
beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
191 |
Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
192 |
insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
193 |
Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
194 |
Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
195 |
dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
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der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
197 |
der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
198 |
entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
199 |
über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
200 |
§ 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
201 |
Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
202 |
öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann |
203 |
auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben |
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Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind |
205 |
die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
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welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
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Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
208 |
und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
209 |
Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
210 |
§ 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
211 |
demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
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wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
213 |
auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
214 |
Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet |
215 |
sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
216 |
§ 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
217 |
eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
218 |
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
219 |
ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
220 |
Nominierungswahlen teilnehmen. |
221 |
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222 |
§ 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
223 |
§ 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
224 |
mindestens enthalten: |
225 |
§ 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
226 |
§ 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
227 |
§ 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
228 |
§ 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
229 |
§ 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
230 |
§ 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
231 |
Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
232 |
unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
233 |
versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
234 |
der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
235 |
§ 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
236 |
sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
237 |
sowie seine Geschäftsordnung. |
238 |
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239 |
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung |
240 |
§ 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
241 |
Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
242 |
§ 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
243 |
Piratenpartei Deutschland übernommen. |
244 |
§ 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten |
245 |
des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für |
246 |
Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet |
247 |
werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 |
248 |
Mehrheit benötigt. |
249 |
§ 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
250 |
Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
251 |
Kreisparteitages eingereicht werden. |
252 |
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253 |
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung |
254 |
§ 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
255 |
Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
256 |
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257 |
§ 13 - Parteiämter |
258 |
§ 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
259 |
Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
260 |
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
261 |
ausgeschlossen. |
262 |
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263 |
§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
264 |
§ 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
265 |
PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
266 |
widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
267 |
übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
268 |
§ 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
269 |
§ 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
270 |
Deutschland |
271 |
§ 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
272 |
Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
273 |
§ 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben |
274 |
davon unberührt. |
delphiN ist dafür
Ich stimme für diesen Antrag, da detailierte Satzungen immer den Handlungsspielraum beschränken. So haben wir mehr Möglichkeiten und sind etwas "freier" in der Ausgestalltung unserer Kandidatenaufstellung.