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SA: Bewerberaufstellung des KV Erlangen und Erlangen-Höchstadt


Der komplette §10 der Satzung der Piratenpartei KV Fürth und Fürth-Land wir gestrichen und durch folgenden, neuen §10 ersetzt:

"§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland."

Wir hatten am letzten KPT auf anraten Roland und Antrag von mir den §10 in seiner jetzigen Form verabschiedet. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob wir uns mit der jetzigen Formulierung einen Gefallen tun. Soweit mir bekannt, reicht die hier vorgeschlagene Änderung aber auch um rechtlich einwandfrei Auftsellungsversammlungen abhalten zu können. Die neue Formulierung stammt aus der Satzung des KV Erlangen und Erlangen-Höchstadt.

Antragsteller ImmerNurWollen


Diskussionen

  • delphiN ist dafür
    +1

    Ich stimme für diesen Antrag, da detailierte Satzungen immer den Handlungsspielraum beschränken. So haben wir mehr Möglichkeiten und sind etwas "freier" in der Ausgestalltung unserer Kandidatenaufstellung.

  • Zur Info: Dieser Antrag reicht die Zuständigkeit für Bewerberaufstellungen also an die Satzung des BZV Mittelfranken weiter. Diese an die Satzung des LV Bayern der sich dann wiederum auf die Bundessatzung bezieht. Diese macht auch keine weiteren Vorgaben und bezieht sich auf die allgemeinen Wahlgesetzte.

  • magenbrot ist dafür
    +1

    find ich gut

    • Wäre schön, wenn du als erfahrenes Vorstandsmitglied deine Zustimmung begründen könntest. Dann könnten sich andere leichter deiner Meinung anschließen. :-)

Versionen


  • 1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
    2 Piratenpatei Deutschland
    3 In der Fassung vom 20.05.2012
    4
    5 § 1 - Name und Sitz
    6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend
    7 KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
    8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
    9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen
    10 Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis
    11 Fürth.
    12 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei
    13 Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die
    14 offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN
    15 Fürth".
    16 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
    17
    18 § 2 - Mitgliedschaft
    19 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
    20 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
    21 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
    22
    23 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
    24 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    25 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    26
    27 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
    28 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    29 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    30
    31 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
    32 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    33 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    34
    35 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
    36 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
    37 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
    38
    39 § 7 - Gliederung
    40 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
    41 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
    42 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
    43 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß
    44 der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden
    45 Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur
    46 Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des
    47 bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der
    48 Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
    49 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
    50 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
    51 unterliegt den Fristenregelungen der
    52 Satzungsänderungsanträge.
    53
    54 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
    55 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
    56 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
    57 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
    58 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
    59
    60 § 9 - Organe des Kreisverbandes
    61 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
    62 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
    63 Gründungsversammlung.
    64
    65 § 9A - Der Vorstand
    66 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
    67 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
    68 Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer.
    69 § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner
    70 Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen
    71 stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den
    72 Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender
    73 Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt
    74 die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der
    75 Parteiorgane.
    76 § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
    77 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
    78 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
    79 § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
    80 mindestens einmal im Quartal zusammen.
    81 § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
    82 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
    83 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
    84 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
    85 § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
    86 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a.
    87 Regelungen zu:
    88 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    89 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden
    90 Vorstandes
    91 - Dokumentationswesen der Versammlungen
    92 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen
    93 Versammlungen
    94 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
    95 § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
    96 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
    97 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
    98 veröffentlicht diesen angemessen.
    99
    100 § 9B - Mitgliederversammlung
    101 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
    102 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
    103 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
    104 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
    105 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
    106 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
    107 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
    108 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
    109 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
    110 Mitglieder des KV anwesend sind.
    111 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
    112 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
    113 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung
    114 unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
    115 anberaumen.
    116
    117 § 9C - Kreisparteitag
    118 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
    119 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
    120 Kreisverbandes.
    121 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
    122 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13
    123 Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
    124 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
    125 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt
    126 jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch
    127 per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen.
    128 Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
    129 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe,
    130 wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
    131 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
    132 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
    133 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
    134 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
    135
    136 § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu
    137 Volksvertretungen
    138 Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit
    139 der Piratenpartei Deutschland.
    140
    141 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
    142 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
    143 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
    144 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
    145 Piratenpartei Deutschland übernommen.
    146 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten
    147 des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für
    148 Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet
    149 werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3
    150 Mehrheit benötigt.
    151 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
    152 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
    153 Kreisparteitages eingereicht werden.
    154
    155 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
    156 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
    157 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
    158
    159 § 13 - Parteiämter
    160 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
    161 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
    162 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
    163 ausgeschlossen.
    164
    165 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
    166 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
    167 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
    168 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
    169 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
    170 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
    171 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
    172 Deutschland
    173 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
    174 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
    175 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser staatlichen
    176 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
    177 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
    178 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
    179 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine
    180 angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
    181 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
    182 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten
    183 als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
    184
    185
    186 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
    187 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei
    188 für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
    189 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
    190 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
    191 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
    192 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
    193 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
    194 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
    195 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
    196 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
    197 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
    198 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
    199 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
    200 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
    201 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
    202 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann
    203 auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben
    204 Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind
    205 die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
    206 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
    207 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
    208 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
    209 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
    210 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
    211 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
    212 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    213 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
    214 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet
    215 sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
    216 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
    217 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
    218 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
    219 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
    220 Nominierungswahlen teilnehmen.
    221
    222 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
    223 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
    224 mindestens enthalten:
    225 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
    226 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
    227 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
    228 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
    229 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
    230 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
    231 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
    232 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
    233 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
    234 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
    235 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
    236 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
    237 sowie seine Geschäftsordnung.
    238
    239 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
    240 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
    241 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
    242 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
    243 Piratenpartei Deutschland übernommen.
    244 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten
    245 des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für
    246 Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet
    247 werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3
    248 Mehrheit benötigt.
    249 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
    250 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
    251 Kreisparteitages eingereicht werden.
    252
    253 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
    254 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
    255 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
    256
    257 § 13 - Parteiämter
    258 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
    259 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
    260 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
    261 ausgeschlossen.
    262
    263 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
    264 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
    265 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
    266 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
    267 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
    268 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
    269 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
    270 Deutschland
    271 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
    272 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
    273 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben
    274 davon unberührt.

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