Beschluss: (SA) Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land
Originalversion
1 | Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
2 | Piratenpatei Deutschland |
3 | In der Fassung vom 23.07.2011 |
4 | |
5 | § 1 - Name und Sitz |
6 | § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV |
7 | genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
8 | Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
9 | § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen |
10 | der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth. |
11 | § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland |
12 | Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung |
13 | des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth". |
14 | § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
15 | |
16 | § 2 - Mitgliedschaft |
17 | § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
18 | Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
19 | dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
20 | |
21 | § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
22 | § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
23 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
24 | |
25 | § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
26 | § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
27 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
28 | |
29 | § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
30 | § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
31 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
32 | |
33 | § 6 - Ordnungsmaßnahmen |
34 | § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
35 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
36 | |
37 | § 7 - Gliederung |
38 | § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
39 | Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
40 | sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
41 | § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der |
42 | stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in |
43 | 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener |
44 | Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend |
45 | weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand |
46 | kommissarisch im Amt. |
47 | § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
48 | Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
49 | unterliegt den Fristenregelungen der |
50 | Satzungsänderungsanträge. |
51 | |
52 | § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
53 | § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
54 | übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
55 | Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
56 | Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
57 | |
58 | § 9 - Organe des Kreisverbandes |
59 | § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
60 | Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
61 | Gründungsversammlung. |
62 | |
63 | § 9A - Der Vorstand |
64 | § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
65 | Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
66 | Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer. |
67 | § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte |
68 | einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen |
69 | stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den |
70 | Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender |
71 | Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt |
72 | die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. |
73 | § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
74 | Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
75 | Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
76 | § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
77 | mindestens einmal im Quartal zusammen. |
78 | § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
79 | Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
80 | die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
81 | Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
82 | § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
83 | veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen |
84 | zu: |
85 | - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
86 | - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes |
87 | - Dokumentationswesen der Versammlungen |
88 | - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen |
89 | - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
90 | § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
91 | formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
92 | Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
93 | veröffentlicht diesen angemessen. |
94 | |
95 | § 9B - Mitgliederversammlung |
96 | § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
97 | zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
98 | Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
99 | eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
100 | politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
101 | finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
102 | Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
103 | Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
104 | beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
105 | Mitglieder des KV anwesend sind. |
106 | § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
107 | der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
108 | beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter |
109 | Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
110 | anberaumen. |
111 | |
112 | § 9C - Kreisparteitag |
113 | § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
114 | Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
115 | Kreisverbandes. |
116 | § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
117 | der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate |
118 | betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
119 | Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
120 | stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes |
121 | Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per |
122 | E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die |
123 | Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
124 | vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo |
125 | weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
126 | enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
127 | die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
128 | Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
129 | Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
130 | |
131 | § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung |
132 | für Wahlen zu Volksvertretungen |
133 | |
134 | § 10A – Gebietsverband |
135 | § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines |
136 | Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser |
137 | Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken |
138 | sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann |
139 | ist der nächst höhere Gebietsverband für die |
140 | Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes |
141 | Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. |
142 | § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
143 | gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
144 | höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
145 | Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
146 | Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
147 | Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
148 | erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene |
149 | Zahl von Assistenten beizugeben. |
150 | § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
151 | Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als |
152 | Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
153 | |
154 | § 10B – Nominierungs-Versammlungen |
155 | § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für |
156 | Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
157 | öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
158 | beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
159 | Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
160 | insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
161 | Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
162 | Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
163 | dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
164 | der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
165 | der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
166 | entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
167 | über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
168 | § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
169 | Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
170 | öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch |
171 | wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag |
172 | stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die |
173 | Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
174 | welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
175 | Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
176 | und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
177 | Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
178 | § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
179 | demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
180 | wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
181 | auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
182 | Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich |
183 | nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
184 | § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
185 | eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
186 | ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
187 | ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
188 | Nominierungswahlen teilnehmen. |
189 | |
190 | § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
191 | § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
192 | mindestens enthalten: |
193 | § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
194 | § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
195 | § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
196 | § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
197 | § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
198 | § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
199 | Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
200 | unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
201 | versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
202 | der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
203 | § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
204 | sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
205 | sowie seine Geschäftsordnung. |
206 | |
207 | § 11 - Satzungs- und Programmänderung |
208 | § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
209 | Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
210 | § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
211 | Piratenpartei Deutschland übernommen. |
212 | § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des |
213 | Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen |
214 | bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur |
215 | Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt. |
216 | § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
217 | Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
218 | Kreisparteitages eingereicht werden. |
219 | |
220 | § 12 - Auflösung und Verschmelzung |
221 | § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
222 | Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
223 | |
224 | § 13 - Parteiämter |
225 | § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
226 | Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
227 | Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
228 | ausgeschlossen. |
229 | |
230 | § 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
231 | § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
232 | PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
233 | widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
234 | übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
235 | § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
236 | § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
237 | Deutschland |
238 | § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
239 | Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
240 | § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon |
241 | unberührt. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der |
2 | Piratenpatei Deutschland |
3 | In der Fassung vom 23.07.2011 |
4 | |
5 | § 1 - Name und Sitz |
6 | § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV |
7 | genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei |
8 | Deutschland Bezirksverband Mittelfranken. |
9 | § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen |
10 | der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth. |
11 | § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland |
12 | Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung |
13 | des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth". |
14 | § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth. |
15 | |
16 | § 2 - Mitgliedschaft |
17 | § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei |
18 | Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich |
19 | dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. |
20 | |
21 | § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft |
22 | § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
23 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
24 | |
25 | § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten |
26 | § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
27 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
28 | |
29 | § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft |
30 | § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
31 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
32 | |
33 | § 6 - Ordnungsmaßnahmen |
34 | § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren |
35 | Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland. |
36 | |
37 | § 7 - Gliederung |
38 | § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die |
39 | Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet |
40 | sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. |
41 | § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der |
42 | stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in |
43 | 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener |
44 | Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend |
45 | weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand |
46 | kommissarisch im Amt. |
47 | § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines |
48 | Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung |
49 | unterliegt den Fristenregelungen der |
50 | Satzungsänderungsanträge. |
51 | |
52 | § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen |
53 | § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der |
54 | übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von |
55 | Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine |
56 | Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. |
57 | |
58 | § 9 - Organe des Kreisverbandes |
59 | § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende |
60 | Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die |
61 | Gründungsversammlung. |
62 | |
63 | § 9A - Der Vorstand |
64 | § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein |
65 | Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein |
66 | Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer. |
67 | § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte |
68 | einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen |
69 | stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den |
70 | Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender |
71 | Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt |
72 | die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. |
73 | § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom |
74 | Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer |
75 | Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. |
76 | § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode |
77 | mindestens einmal im Quartal zusammen. |
78 | § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen |
79 | Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, |
80 | die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des |
81 | Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden. |
82 | § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
83 | veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen |
84 | zu: |
85 | - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder |
86 | - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes |
87 | - Dokumentationswesen der Versammlungen |
88 | - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen |
89 | - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes |
90 | § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen |
91 | formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem |
92 | Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und |
93 | veröffentlicht diesen angemessen. |
94 | |
95 | § 9B - Mitgliederversammlung |
96 | § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal |
97 | zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die |
98 | Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung |
99 | eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein |
100 | politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher |
101 | finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu |
102 | Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von |
103 | Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur |
104 | beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten |
105 | Mitglieder des KV anwesend sind. |
106 | § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% |
107 | der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand |
108 | beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter |
109 | Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen |
110 | anberaumen. |
111 | |
112 | § 9C - Kreisparteitag |
113 | § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit |
114 | Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des |
115 | Kreisverbandes. |
116 | § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, |
117 | der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate |
118 | betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines |
119 | Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der |
120 | stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes |
121 | Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per |
122 | E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die |
123 | Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, |
124 | vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo |
125 | weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu |
126 | enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist |
127 | die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante |
128 | Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten |
129 | Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. |
130 | |
131 | § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung |
132 | für Wahlen zu Volksvertretungen |
133 | |
134 | § 10A – Gebietsverband |
135 | § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines |
136 | Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser |
137 | Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken |
138 | sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann |
139 | ist der nächst höhere Gebietsverband für die |
140 | Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes |
141 | Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. |
142 | § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich |
143 | gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen |
144 | höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen |
145 | Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen |
146 | Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der |
147 | Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu |
148 | erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene |
149 | Zahl von Assistenten beizugeben. |
150 | § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder |
151 | Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als |
152 | Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden. |
153 | |
154 | § 10B – Nominierungs-Versammlungen |
155 | § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für |
156 | Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in |
157 | öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann |
158 | beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene |
159 | Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann |
160 | insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der |
161 | Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen |
162 | Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 |
163 | dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende |
164 | der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; |
165 | der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands |
166 | entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch |
167 | über den Verlauf der Versammlung informiert werden. |
168 | § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur |
169 | Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der |
170 | öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch |
171 | wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag |
172 | stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die |
173 | Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für |
174 | welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die |
175 | Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form |
176 | und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die |
177 | Ladungen zu Bezirksparteitagen. |
178 | § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach |
179 | demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, |
180 | wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen |
181 | auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der |
182 | Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich |
183 | nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. |
184 | § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen |
185 | eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung |
186 | ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt |
187 | ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den |
188 | Nominierungswahlen teilnehmen. |
189 | |
190 | § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen |
191 | § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss |
192 | mindestens enthalten: |
193 | § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung; |
194 | § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung; |
195 | § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; |
196 | § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen; |
197 | § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen. |
198 | § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom |
199 | Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu |
200 | unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu |
201 | versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge |
202 | der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
203 | § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen |
204 | sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag |
205 | sowie seine Geschäftsordnung. |
206 | |
207 | § 11 - Satzungs- und Programmänderung |
208 | § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem |
209 | Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. |
210 | § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der |
211 | Piratenpartei Deutschland übernommen. |
212 | § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des |
213 | Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen |
214 | bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur |
215 | Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt. |
216 | § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische |
217 | Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des |
218 | Kreisparteitages eingereicht werden. |
219 | |
220 | § 12 - Auflösung und Verschmelzung |
221 | § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur |
222 | Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages. |
223 | |
224 | § 13 - Parteiämter |
225 | § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und |
226 | Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind |
227 | Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist |
228 | ausgeschlossen. |
229 | |
230 | § 14 - Nachrangigkeit der Satzung |
231 | § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der |
232 | PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen |
233 | widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der |
234 | übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: |
235 | § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) |
236 | § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei |
237 | Deutschland |
238 | § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im |
239 | Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland. |
240 | § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon |
241 | unberührt. |
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