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Version: "Erweiterung des Vorstandes"

1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
2 Piratenpatei Deutschland
3 In der Fassung vom 23.07.2011
4
5 § 1 - Name und Sitz
6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV
7 genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen
10 der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth.
11 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland
12 Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung
13 des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth".
14 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
15
16 § 2 - Mitgliedschaft
17 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
18 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
19 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
20
21 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
22 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
23 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
24
25 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
26 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
27 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
28
29 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
30 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
31 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
32
33 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
34 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
35 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
36
37 § 7 - Gliederung
38 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
39 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
40 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
41 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der
42 stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in
43 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener
44 Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend
45 weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand
46 kommissarisch im Amt.
47 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
48 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
49 unterliegt den Fristenregelungen der
50 Satzungsänderungsanträge.
51
52 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
53 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
54 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
55 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
56 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
57
58 § 9 - Organe des Kreisverbandes
59 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
60 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
61 Gründungsversammlung.
62
63 § 9A - Der Vorstand
64 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
65 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
66 Schatzmeister. Weiterhin kann der Vorstand um einen
67 stellvertretenden Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern
68 erweitert werden.
69 § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte
70 einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen
71 stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den
72 Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender
73 Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt
74 die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
75 § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
76 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
77 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
78 § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
79 mindestens einmal im Quartal zusammen.
80 § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
81 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
82 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
83 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
84 § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
85 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen
86 zu:
87 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
88 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes
89 - Dokumentationswesen der Versammlungen
90 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen
91 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
92 § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
93 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
94 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
95 veröffentlicht diesen angemessen.
96
97 § 9B - Mitgliederversammlung
98 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
99 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
100 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
101 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
102 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
103 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
104 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
105 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
106 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
107 Mitglieder des KV anwesend sind.
108 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
109 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
110 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter
111 Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
112 anberaumen.
113
114 § 9C - Kreisparteitag
115 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
116 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
117 Kreisverbandes.
118 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
119 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate
120 betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
121 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
122 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes
123 Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch per
124 E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die
125 Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
126 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo
127 weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
128 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
129 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
130 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
131 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
132
133 § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung
134 für Wahlen zu Volksvertretungen
135
136 § 10A – Gebietsverband
137 § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines
138 Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser
139 Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken
140 sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann
141 ist der nächst höhere Gebietsverband für die
142 Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes
143 Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
144 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
145 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
146 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
147 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
148 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
149 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
150 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene
151 Zahl von Assistenten beizugeben.
152 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
153 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als
154 Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
155
156 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
157 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für
158 Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
159 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
160 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
161 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
162 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
163 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
164 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
165 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
166 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
167 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
168 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
169 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
170 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
171 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
172 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch
173 wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag
174 stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die
175 Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
176 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
177 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
178 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
179 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
180 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
181 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
182 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
183 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
184 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich
185 nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
186 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
187 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
188 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
189 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
190 Nominierungswahlen teilnehmen.
191
192 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
193 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
194 mindestens enthalten:
195 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
196 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
197 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
198 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
199 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
200 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
201 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
202 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
203 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
204 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
205 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
206 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
207 sowie seine Geschäftsordnung.
208
209 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
210 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
211 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
212 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
213 Piratenpartei Deutschland übernommen.
214 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des
215 Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen
216 bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur
217 Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
218 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
219 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
220 Kreisparteitages eingereicht werden.
221
222 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
223 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
224 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
225
226 § 13 - Parteiämter
227 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
228 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
229 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
230 ausgeschlossen.
231
232 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
233 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
234 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
235 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
236 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
237 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
238 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
239 Deutschland
240 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
241 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
242 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon
243 unberührt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Satzung des Kreisverbandes Fürth und Fürth Land der
2 Piratenpatei Deutschland
3 In der Fassung vom 23.07.2011
4
5 § 1 - Name und Sitz
6 § 1.1 Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend
7 KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei
8 Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
9 § 1.2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen
10 Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis
11 Fürth.
12 § 1.3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei
13 Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die
14 offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN
15 Fürth".
16 § 1.4. Der Sitz des KV ist Fürth.
17
18 § 2 - Mitgliedschaft
19 § 2.1 Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei
20 Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich
21 dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
22
23 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
24 § 3.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
25 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
26
27 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
28 § 4.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
29 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
30
31 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
32 § 5.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
33 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
34
35 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
36 § 6.1 Es gilt die Satzung der nächsthöheren
37 Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
38
39 § 7 - Gliederung
40 § 7.1 Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die
41 Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet
42 sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
43 § 7.2 Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß
44 der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden
45 Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur
46 Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des
47 bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der
48 Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
49 § 7.3 Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines
50 Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung
51 unterliegt den Fristenregelungen der
52 Satzungsänderungsanträge.
53
54 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
55 § 8.1 Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der
56 übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von
57 Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine
58 Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
59
60 § 9 - Organe des Kreisverbandes
61 § 9.1 Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende
62 Vorstand, die Basisversammlung, der Kreisparteitag und die
63 Gründungsversammlung.
64
65 § 9A - Der Vorstand
66 § 9A.1 Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein
67 Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein
68 Schatzmeister. Weiterhin kann der Vorstand um einen
69 stellvertretenden Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer.4
70 Beisitzern erweitert werden.
71 § 9A.2 Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner
72 Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen
73 stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den
74 Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender
75 Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt
76 die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der
77 Parteiorgane.
78 § 9A.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
79 Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer
80 Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
81 § 9A.4 Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode
82 mindestens einmal im Quartal zusammen.
83 § 9A.5 Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen
84 Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen,
85 die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des
86 Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
87 § 9A.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
88 veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a.
89 Regelungen zu:
90 - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
91 - Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden
92 Vorstandes
93 - Dokumentationswesen der Versammlungen
94 - Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen
95 Versammlungen
96 - Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
97 § 9A.7 Der Vorstand liefert zu jeder Basisversammlung einen
98 formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem
99 Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und
100 veröffentlicht diesen angemessen.
101
102 § 9B - Mitgliederversammlung
103 § 9B.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal
104 zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die
105 Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung
106 eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein
107 politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher
108 finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu
109 Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von
110 Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur
111 beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
112 Mitglieder des KV anwesend sind.
113 § 9B.2 Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10%
114 der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand
115 beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung
116 unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen
117 anberaumen.
118
119 § 9C - Kreisparteitag
120 § 9C.1 Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit
121 Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des
122 Kreisverbandes.
123 § 9C.2 Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich,
124 der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13
125 Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines
126 Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der
127 stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt
128 jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher elektronisch
129 per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen.
130 Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
131 vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe,
132 wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
133 enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist
134 die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
135 Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
136 Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
137
138 § 10 - Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung
139 für Wahlen zu Volksvertretungen
140
141 § 10A – Gebietsverband
142 § 10A.1 Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet
143 eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser
144 Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken
145 sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann
146 ist der nächst höhere Gebietsverband für die
147 Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen
148 satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig
149 umfasst.
150 § 10A.2 Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich
151 gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen
152 höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen
153 Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen
154 Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der
155 Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu
156 erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine
157 angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
158 § 10A.3 In Nominierungsveranstaltungen können weder
159 Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten
160 als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
161
162
163 § 10B – Nominierungs-Versammlungen
164 § 10B.1 Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei
165 für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in
166 öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann
167 beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene
168 Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann
169 insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der
170 Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen
171 Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2
172 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende
173 der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt;
174 der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands
175 entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch
176 über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
177 § 10B.2 Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur
178 Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der
179 öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann
180 auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben
181 Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind
182 die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für
183 welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die
184 Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form
185 und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die
186 Ladungen zu Bezirksparteitagen.
187 § 10B.3 Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach
188 demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist,
189 wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
190 auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der
191 Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet
192 sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
193 § 10B.4 Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen
194 eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung
195 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt
196 ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den
197 Nominierungswahlen teilnehmen.
198
199 § 10C – Geschäftsordnung der Versammlungen
200 § 10C.1 Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss
201 mindestens enthalten:
202 § 10C.1.1 Ort und Zeit der Versammlung;
203 § 10C.1.2 Form und Datum ihrer Ladung;
204 § 10C.1.3 Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
205 § 10C.1.4 Gang der Wahlen und Abstimmungen;
206 § 10C.1.5 Ergebnis der Nominierungswahlen.
207 § 10C.2 Das Protokoll der Versammlung ist vom
208 Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu
209 unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu
210 versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge
211 der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
212 § 10C.3 Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen
213 sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag
214 sowie seine Geschäftsordnung.
215
216 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
217 § 11.1 Änderungen der Kreissatzung können nur von einem
218 Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
219 § 11.2 Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der
220 Piratenpartei Deutschland übernommen.
221 § 11.3 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten
222 des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für
223 Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet
224 werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3
225 Mehrheit benötigt.
226 § 11.4 Satzungsänderungsanträge und programmatische
227 Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des
228 Kreisparteitages eingereicht werden.
229
230 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
231 § 12.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur
232 Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.
233
234 § 13 - Parteiämter
235 § 13.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und
236 Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind
237 Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist
238 ausgeschlossen.
239
240 § 14 - Nachrangigkeit der Satzung
241 § 14.1 Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der
242 PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen
243 widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der
244 übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
245 § 14.1.1 Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
246 § 14.1.2 Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei
247 Deutschland
248 § 14.1.3 Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im
249 Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
250 § 14.2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben
251 davon unberührt.
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